Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bayerischen Sand- und Kiesindustrie

1. Geltung
1.1. Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand und Kies (im folgenden Ware) die nachfolgenden ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ zugrunde. Der Geltung von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute gelten, sind sie kursiv gedruckt.

2. Lieferung und Abnahme
2.1. Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer verantwortlich.
2.2. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.
2.3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, Vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
2.4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Vorraussetzung nicht zu vertreten; Kaufleute haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
2.5. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
2.6. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hätte die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Kaufleute haften im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang
3.1. Bei der Abholung der Ware geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werk verlässt.
3.2. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
3.3. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

4. Gewährleistung
4.1. Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich bei Abnahme des Sandes oder Kieses zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
4.2. Nichtkaufleute haben Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Sorte oder Menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung zu rügen.
4.3. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
4.4. Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss aller anderen Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung). Für Ersatzlieferungen haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.

5. Schadensersatzansprüche
Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.
Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldungsunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht.

6. Sicherungsrechte
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderung (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum.
6.2. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein; unser Miteigentum besteht bis zur Erfüllung unserer Forderung gemäß Abs. 6.1. fort. Der Wert unserer Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.
6.3. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Abs. 6.1. aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2. letzter Satz) zum Wert der anderen Sachen; unser Eigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1. fort.
6.4. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1. schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2. letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1. diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2. letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen nach Abs. 6.1. an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen gemäß Sätzen 5 und 6 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.5. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Waren (Abs. 6.2. letzter Satz) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
6.6. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.
6.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeden anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingesogen werden können, zu tragen.
6.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

7. Zahlungsbedingungen
7.1. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
7.2. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgter Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, im übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
7.3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und gerät er mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden durch die uns berechneten Bankzinsen geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
7.4. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
7.5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt unbestritten oder entscheidungsreif ist.
7.6. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

8. Fremdüberwachung
Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringen Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft.

10. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bayerischen Sand- und Kiesindustrie für die Abnahme von Material zur Wiederverfüllung von Sand- und Kiesgruben

1. Geltung
1.1. Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über die Annahme von Material zur Wiederverfüllung von Sand- und Kiesgruben (im folgenden ‚Wiederverfüllmaterial’) die nachfolgenden ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ zugrunde. Der Geltung von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anlieferers wir hiermit widersprochen.
1.2. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute gelten, sind sie kursiv gedruckt.

2. Anlieferung und Abnahme
2.1. Die Anlieferung des Wiederverfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer an der Grube, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Wiederverfüllmaterials durch uns an anderer Stelle vereinbart.
2.2. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Abnahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.
2.3. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben haftet der Anlieferer. Bei Anlieferung des Wiederverfüllmaterials durch den Anlieferer an der Grube erfolgt das Befahren des Grubengeländes und das Abkippen des Wiederverfüllmaterials auf eigene Gefahr des Anlieferers. Wir übernehmen keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grubenstraße oder für die Beschaffenheit des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leisten keinen Ersatz für Personen- und Sachschäden, welche während des Befahrens des Grubengeländes oder während des Abkippens des Wiederverfüllmaterials am Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit wir nach dem vorstehenden Satz nicht gegenüber dem Anlieferer haften, ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeuges, freizustellen.
2.4. Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten Annahmescheine. Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Annahmeschein sowie – außer wenn das Wiederverfüllmaterial von uns abgeholt wird – die Aufzeichnungen in unserem Kippentagebuch betreffend die Anlieferung, Herkunft sowie Art und Menge der Wiederverfüllmaterials zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Annahmeschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Anlieferung des Wiederverfüllmaterials als bevollmächtigt.

3. Wiederverfüllmaterial und dessen Prüfung
3.1. Die annahmeberechtigten Materialien richten sich nach den jeweiligen Genehmigungsbescheiden und sind vom Anlieferer von uns zu erfragen.
3.2. Bestimmungen für die Anlieferung von Material zur Wiederverfüllung
3.2.1. Das Wiederverfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein. Wiederverfüllmaterial einer bestimmten Herkunft, das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch nach der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
3.2.2. Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferung des Wiederverfüllmaterials im Eingangsbereich des Grubengeländes eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Materials sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Materials dieses zurückzuweisen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Wiederverfüllmaterials, z. B. aufgrund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit des Wiederverfüllmaterials nachzuweisen. Das vorgenannte Untersuchungslabor muss über eine ausreichende praktische Erfahrung verfügen und die Anforderungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend der Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen.
3.2.3. Das Betreten und Befahren des Grubengeländes und das Abkippen von Wiederverfüllmaterial ist nur mit vorheriger Zustimmung unseres Personals gestattet. Dessen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Einkippen von angeliefertem Wiederverfüllmaterial in die Grube strengstens untersagt. Das Wiederverfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres Personals gekippt werden. Es ist zunächst nach Anweisung vor der Schüttkante abzuladen und unserem Personal eine weitere eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Wiederverfüllmaterials zu ermöglichen; unser Personal ist berechtigt, Proben aus dem angelieferten Wiederverfüllmaterial zu entnehmen. Hat unser Personal Zweifel an der Unbedenklichkeit des Wiederverfüllmaterials, so ist es berechtigt, dieses zurückzuweisen.
3.2.4. Bei Zweifel an der Unbedenklichkeit des Wiederverfüllmaterials ist dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle unserer Grube abzukippen oder vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren.

4. Gewährleistung
Der Anlieferer leistet Gewähr, dass das Wiederverfüllmaterial die in Ziffn. 3.1. und 3.2.1. beschriebenen Eigenschaften hat. Für Schäden, die durch Wiederverfüllungen mit nach Ziff. 3. unzulässigem Material entstehen, haftet der Anlieferer, es sei denn, er hat die Unzulässigkeit des Materials nicht zu vertreten. Die Haftung des Anlieferers gemäß Satz 2 umfasst insbesondere die Übernahme sämtlicher Sanierungs- und Begutachtungskosten. Soweit Anlieferer Wiederverfüllmaterial mit falscher Herkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangaben anliefern, haben wir das Recht, ein Kippverbot für alle unsere Gruben auszusprechen.

5. Schadensersatzansprüche
Schäden, die unserem Unternehmen durch die Anlieferung von nach Ziff. 3. unzulässigem Wiederverfüllmaterial oder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Wiederverfüllmaterial an einer anderen als der von unserem Personal bezeichneten Stelle oder ins sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind uns vom Anlieferer zu ersetzen, es sei denn, er hat im erstgenannten Fall die Unzulässigkeit des Wiederverfüllmaterials nicht zu vertreten. Von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter hat uns der Anlieferer in diesem Fall freizustellen.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1. Erfüllungsort für die Anlieferung des Wiederverfüllmaterials ist die von uns jeweils bezeichnete Grube, für die Zahlung der Sitz der Hauptverwaltung.
6.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeit (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz der Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz der von uns jeweils bezeichneten Grube oder unserer Verkaufsgesellschaft.

7. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.