Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der bayerischen Sand- und Kiesindustrie
1.
Geltung
1.1. Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten liegen allen
Vereinbarungen und Angeboten über den Verkauf von ungebrochenem und/oder gebrochenem
Sand und Kies (im folgenden Ware) die nachfolgenden ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen’
zugrunde. Der Geltung von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute gelten, sind
sie kursiv gedruckt.
2.
Lieferung und Abnahme
2.1. Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer
verantwortlich.
2.2. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten
Stelle.
2.3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener
Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge
dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, Vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche
Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische
oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren
Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung
und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden
Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig
ist.
2.4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf
haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug
diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend
befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus.
Ist diese Vorraussetzung nicht zu vertreten; Kaufleute haften ohne Rücksicht
auf ein Vertretenmüssen. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für
das Fahrzeug erfolgen.
2.5. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Lieferschein
unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur
Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch
Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
2.6. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme
hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises
zu entschädigen, es sei denn, er hätte die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung
oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Kaufleute haften
im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere
Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und
Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für
und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf
betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
3.
Gefahrübergang
3.1. Bei der Abholung der Ware geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer
über, in welchem das Fahrzeug das Werk verlässt.
3.2. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer
über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens
jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle
zu fahren.
3.3. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit
ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen
des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort
erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.
Gewährleistung
4.1. Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher
Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte
oder Menge unverzüglich bei Abnahme des Sandes oder Kieses zu rügen. In diesem
Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu
lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung
einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge sind
von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge
gilt die Ware als genehmigt.
4.2. Nichtkaufleute haben Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer
anderen als der bedungenen Sorte oder Menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen
Frist von 6 Monaten ab Lieferung zu rügen.
4.3. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines
von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt
worden sind.
4.4. Wegen eines von uns zu vertretenden Mangels kann der Käufer nach seiner
Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier
Ware verlangen. Schlägt die Nachlieferung fehl, so hat der Käufer unter Ausschluss
aller anderen Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Rückgängigmachung des
Kaufes (Wandelung). Für Ersatzlieferungen haften wir in gleichem Umfang wie
für den ursprünglichen Liefergegenstand.
5.
Schadensersatzansprüche
Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung,
aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten,
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden
ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden
betreffen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von uns.
Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit
es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldungsunabhängige
Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend
privat genutzten Sachen vorsieht.
6.
Sicherungsrechte
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung
samt aller diesbezüglichen Nebenforderung (z. B. Wechselkosten, Zinsen) unser
Eigentum.
6.2. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten,
es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im
voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer
Ware durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag
mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir
räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis
des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein; unser Miteigentum besteht
bis zur Erfüllung unserer Forderung gemäß Abs. 6.1. fort. Der Wert unserer
Ware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20%.
6.3. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung
unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache
an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung
der Erfüllung der in Abs. 6.1. aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses
Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2. letzter Satz)
zum Wert der anderen Sachen; unser Eigentum besteht bis zur vollständigen
Erfüllung unserer Forderungen gemäß Abs. 6.1. fort.
6.4. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen
gemäß Abs. 6.1. schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus
einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes
unserer Ware (Abs. 6.2. letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall,
dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren
oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit
einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt
oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen
Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer
Forderungen gemäß Abs. 6.1. diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe
des Wertes unserer Ware (Abs. 6.2. letzter Satz) mit Rang vor dem Rest ab.
Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung
von Sicherheiten gemäß §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer
Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen
die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat
uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die
erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer
Forderungen nach Abs. 6.1. an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst
die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen
einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen gemäß Sätzen 5 und
6 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.5. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes
unserer Waren (Abs. 6.2. letzter Satz) weder an Dritte abtreten noch verpfänden
noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
6.6. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen
insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen um 20 % übersteigt.
6.7. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer
hat uns von einer Pfändung oder jeden anderen Beeinträchtigung unserer Rechte
durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende notwendige Interventionskosten,
soweit sie nicht von Dritten eingesogen werden können, zu tragen.
6.8. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung
unserer Saldoforderung.
7.
Zahlungsbedingungen
7.1. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug
zu bezahlen, Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Ungeachtet etwaiger
diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald
der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in
Verzug geraten ist.
7.2. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgter Setzung einer
angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten,
im übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen.
7.3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und gerät er mit der Zahlung
in Verzug, so beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden durch die uns berechneten Bankzinsen geltend zu machen,
Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
7.4. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung
entgegengenommen.
7.5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art,
ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch
von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt unbestritten oder entscheidungsreif
ist.
7.6. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung
nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir –
auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung
angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen
Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren
gleichsicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig
getilgt wird.
8.
Fremdüberwachung
Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden,
ist den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der
Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit
und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
9.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen
und seine Wirksamkeit entspringen Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel und
Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach
unserer Wahl auch der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch
der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsgesellschaft.
10.
Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt
das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der bayerischen Sand- und Kiesindustrie für die Abnahme von Material zur Wiederverfüllung von Sand- und Kiesgruben
1.
Geltung
1.1. Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten liegen allen
Vereinbarungen und Angeboten über die Annahme von Material zur Wiederverfüllung
von Sand- und Kiesgruben (im folgenden ‚Wiederverfüllmaterial’) die nachfolgenden
‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ zugrunde. Der Geltung von etwaigen abweichenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anlieferers wir hiermit widersprochen.
1.2. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Kaufleute gelten, sind
sie kursiv gedruckt.
2.
Anlieferung und Abnahme
2.1. Die Anlieferung des Wiederverfüllmaterials erfolgt durch den Anlieferer
an der Grube, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Wiederverfüllmaterials
durch uns an anderer Stelle vereinbart.
2.2. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener
Abnahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurück zutreten. Nicht zu vertreten haben wir
z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen,
unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen
durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden
Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig
ist.
2.3. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben haftet der
Anlieferer. Bei Anlieferung des Wiederverfüllmaterials durch den Anlieferer
an der Grube erfolgt das Befahren des Grubengeländes und das Abkippen des
Wiederverfüllmaterials auf eigene Gefahr des Anlieferers. Wir übernehmen keine
Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grubenstraße oder für die Beschaffenheit
des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leisten keinen Ersatz
für Personen- und Sachschäden, welche während des Befahrens des Grubengeländes
oder während des Abkippens des Wiederverfüllmaterials am Fahrzeug mitgeführten
Sachen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.
Soweit wir nach dem vorstehenden Satz nicht gegenüber dem Anlieferer haften,
ist der Anlieferer verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter,
insbesondere der Insassen des Fahrzeuges, freizustellen.
2.4. Zur Verwendung kommen ausschließlich die von uns erstellten Annahmescheine.
Der Anlieferer ist verpflichtet, den ausgefüllten Annahmeschein sowie – außer
wenn das Wiederverfüllmaterial von uns abgeholt wird – die Aufzeichnungen
in unserem Kippentagebuch betreffend die Anlieferung, Herkunft sowie Art und
Menge der Wiederverfüllmaterials zu unterzeichnen. Ist der Anlieferer Kaufmann
im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Annahmeschein unterzeichnende(n)
Person(en) uns gegenüber als zur Anlieferung des Wiederverfüllmaterials als
bevollmächtigt.
3.
Wiederverfüllmaterial und dessen Prüfung
3.1. Die annahmeberechtigten Materialien richten sich nach den jeweiligen
Genehmigungsbescheiden und sind vom Anlieferer von uns zu erfragen.
3.2. Bestimmungen für die Anlieferung von Material zur Wiederverfüllung
3.2.1. Das Wiederverfüllmaterial muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner
Herkunft unbedenklich sein. Wiederverfüllmaterial einer bestimmten Herkunft,
das über einen längeren Zeitraum wiederholt abgelagert werden soll, muss auch
nach der grundsätzlichen Eignung gemäß Erstuntersuchung vom Anlieferer regelmäßig
auf die jeweils relevanten Parameter nachuntersucht werden.
3.2.2. Unser Betriebspersonal ist berechtigt, bei Anlieferung des Wiederverfüllmaterials
im Eingangsbereich des Grubengeländes eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle
des Materials sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei
augenscheinlicher Ungeeignetheit des Materials dieses zurückzuweisen. Bestehen
Zweifel hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Wiederverfüllmaterials, z. B.
aufgrund früherer Inanspruchnahme oder geogener Vorbelastung, so hat der Anlieferer
auf seine Kosten durch ein unabhängiges Untersuchungslabor die Unbedenklichkeit
des Wiederverfüllmaterials nachzuweisen. Das vorgenannte Untersuchungslabor
muss über eine ausreichende praktische Erfahrung verfügen und die Anforderungen
der analytischen Qualitätssicherung (AQS) entsprechend der Rahmenempfehlungen
der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen.
3.2.3. Das Betreten und Befahren des Grubengeländes und das Abkippen von Wiederverfüllmaterial
ist nur mit vorheriger Zustimmung unseres Personals gestattet. Dessen Weisungen
ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Einkippen
von angeliefertem Wiederverfüllmaterial in die Grube strengstens untersagt.
Das Wiederverfüllmaterial darf vom Anlieferer nicht ohne Kontrolle unseres
Personals gekippt werden. Es ist zunächst nach Anweisung vor der Schüttkante
abzuladen und unserem Personal eine weitere eingehende Sicht- und Geruchskontrolle
des Wiederverfüllmaterials zu ermöglichen; unser Personal ist berechtigt,
Proben aus dem angelieferten Wiederverfüllmaterial zu entnehmen. Hat unser
Personal Zweifel an der Unbedenklichkeit des Wiederverfüllmaterials, so ist
es berechtigt, dieses zurückzuweisen.
3.2.4. Bei Zweifel an der Unbedenklichkeit des Wiederverfüllmaterials ist
dieses nach unserer Anweisung an einer besonderen Stelle unserer Grube abzukippen
oder vom Anlieferer auf dessen Kosten abzutransportieren.
4.
Gewährleistung
Der Anlieferer leistet Gewähr, dass das Wiederverfüllmaterial die in Ziffn.
3.1. und 3.2.1. beschriebenen Eigenschaften hat. Für Schäden, die durch Wiederverfüllungen
mit nach Ziff. 3. unzulässigem Material entstehen, haftet der Anlieferer,
es sei denn, er hat die Unzulässigkeit des Materials nicht zu vertreten. Die
Haftung des Anlieferers gemäß Satz 2 umfasst insbesondere die Übernahme sämtlicher
Sanierungs- und Begutachtungskosten. Soweit Anlieferer Wiederverfüllmaterial
mit falscher Herkunftsbezeichnung oder falschen Qualitätsangaben anliefern,
haben wir das Recht, ein Kippverbot für alle unsere Gruben auszusprechen.
5.
Schadensersatzansprüche
Schäden, die unserem Unternehmen durch die Anlieferung von nach Ziff. 3. unzulässigem
Wiederverfüllmaterial oder dadurch entstehen, dass der Anlieferer Wiederverfüllmaterial
an einer anderen als der von unserem Personal bezeichneten Stelle oder ins
sonstiger Weise entgegen den Weisungen unseres Personals abgekippt hat, sind
uns vom Anlieferer zu ersetzen, es sei denn, er hat im erstgenannten Fall
die Unzulässigkeit des Wiederverfüllmaterials nicht zu vertreten. Von diesbezüglichen
Ansprüchen Dritter hat uns der Anlieferer in diesem Fall freizustellen.
6.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
6.1. Erfüllungsort für die Anlieferung des Wiederverfüllmaterials ist die
von uns jeweils bezeichnete Grube, für die Zahlung der Sitz der Hauptverwaltung.
6.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen
und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeit (auch für Wechsel-
und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz der Hauptverwaltung, nach
unserer Wahl auch der Sitz der von uns jeweils bezeichneten Grube oder unserer
Verkaufsgesellschaft.
7. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt
das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.